Schönheitsreparaturen

Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe einer "kunterbunt" gestrichenen Wohnung

Der Mieter ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Wohnung, die er neutral gestrichen übernommen hat, in ausgefallenem farblichen Zustand beim Auszug hinterlässt. Unter Umständen muss sich der Vermieter jedoch einen Abzug "neu für alt" entgegenhalten lassen.

Farbvorgabe weiß für Decken, Fenster und Türen

Der BGH hat eine Klausel, wonach der Mieter Decken, Fenster und Türen bei Auszug weiß streichen muss, für unwirksam erklärt (Urteil vom 14.12.2010).

Verbot der Vornahme von Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

Beinhaltet der Mietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung vornehmen darf, so ist die Schönheitsreparaturklausel nach Meinung des BGH (Urteil vom 09.06.2010) unwirksam.

Keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen bei schlechtem Zustand der Mietobjektes

Will ein Vermieter nach Vertragsende die Wohnung umbauen, kann er statt Schönheitsreparaturen vom Mieter einen Ausgleich in Geld verlangen. Dies gilt nach Meinung des Kammergerichts nicht, wenn sich die Mietsache in einem so schlechten Zustand befindet, dass der Mieter Schönheitsreparaturen nicht vornehmen kann, weil erst der Vermieter den baulich einwandfreien Zustand herstellen müsste.

Außenanstrich und Parkettversiegelung keine Mieteraufgaben

Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.2010 entschieden, dass der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung keine Schönheitsreparaturmaßnahmen darstellen. Die Schönheitsreparaturklausel ist insgesamt unwirksam.

Schadensersatzpflicht des Vermieters bei Berufung auf unwirksame Dekorationsklausel

Fordert eine professionelle Hausverwaltung den Mieter bei Mietende zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf, obwohl die vertragliche Klausel dazu unwirksam ist, muss der Vermieter Schadensersatz hier in Form von Rechtsanwaltskosten zahlen, so das KG mit Urteil vom 18.05.2009.

Zusammentreffen von "starrer" formularvertraglicher Reparaturklausel und individueller Vereinbarung

Hat der Mieter sich beim Einzug individuell zur Übernahme der Endrenovierungspflicht bereiterklärt, ist diese Vereinbarung wirksam, auch wenn im Mietvertrag eine unwirksame Formularklausel zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung enthalten ist, so der BGH in seinem Urteil vom 14.01.2009.

Vorgabe bestimmter Farben für Zeit des Mietverhältnisses

Werden laufende Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen, darf nach Meinung des BGH vom 18.06.2008 diese Übertragung nicht zu einer Einschränkung der persönlichen Lebensverhältnisse führen, wie z.B. durch die Vorgabe, neutrale und helle Farben und Tapeten zu verwenden. Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn sie sich nicht nur auf die Endrenovierung bezieht, sondern auch auf die laufenden Schönheitsreparaturen.

Pflicht des Mieters zu "weißen" ist unwirksam

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen" ist unwirksam, da der Begriff "Weißen" nach Meinung des BGH (Urteil vom 23.09.2009) auch dahingehend verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat.

Zustand der Wohnung bei Rückgabe

Der BGH hat am 22.10.2008 entschieden, dass es einem Mieter grundsätzlich frei steht, wie er seine Wohnung gestaltet. Dennoch muss er berücksichtigen, dass bei Rückgabe der Wohnung ein Zustand besteht, der einem "verobjektivierten" Geschmack der Mehrzahl von Mietinteressenten gerecht wird.

Farbwahlklausel

Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach lackierte Holzteile in dem Farbton zurückzugeben sind, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, und farbig gestrichene Holzteile auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden dürfen, wurde von dem BGH mit Urteil vom 22.10.2008 als wirksam angesehen.

Mietzuschlag für Renovierungskosten

Wie inzwischen in weiten Kreisen bekannt ist, sind Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen oft unwirksam. Einige Vermieter versuchen nun, eine finanzielle Kompensation dadurch zu erreichen, dass sie eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, die die ortsübliche Vergleichsmiete um einen Zuschlag für die Renovierungskosten übersteigt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof am 09.07.2008 entschieden, dass der Mieter seine diesbezügliche Zustimmung versagen darf.

Starre Renovierungsfristen bei Gewerberaummietverträgen

Der BGH hat mit Urteil vom 08.10.2008 seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von starren Renovierungsfristen auch auf Gewerberaummietverträge übertragen.

Teppichbodenreinigung

Wenn die Mietvertragsparteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter vereinbaren, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens, so der BGH in seinem Urteil vom 08.10.2008.

Bereicherungsanspruch des Mieters bei Durchführung von Schönheitsreparaturen

Der Mieter hat laut Urteil des BGH vom 27.05.2009 gegen den Vermieter einen Anspruch auf Wertersatz, wenn er die Wohnung vor seinem Auszug in Eigenleistung renoviert, obwohl die Endrenovierungsklausel unwirksam ist.

Der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter zur Zahlung dieses Wertersatzes verjährt nach 6 Monaten ab Ende des Mietverhältnisses (so der BGH in einem Urteil vom 04.05.2011).

 

 

 

 

 

 

 

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