Wissen Sie schon ...

Nachfolgend gebe ich Ihnen hilfreiche Informationen zur erbrechtlichen Fragen.

 

A. Kurzer Leitfaden zum Erbrecht

Hier finden Sie eine Informationsbroschüre mit wichtigen Details zum Thema Vererben und Erbe.

 

B. Wie schreibe ich mein Testament formal richtig?

Beim eigenen Verfassen eines Testaments können sich viele Formfehler einschleichen. Diese können durch vorheriges gründliches Informieren vermieden werden, um zu verhindern, dass das Testament zukünftig von dem Nachlassgericht als unwirksam angesehen wird.

Ein Testament kann von einer volljährigen Person, die Geschriebenes lesen kann, handschriftlich (nicht per Computer) verfasst werden. Es muss dann von dieser Person grundsätzlich mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Ausnahmsweise reicht auch eine Unterzeichnung "in anderer Weise", wenn dadurch der Verfasser zweifelsfrei ermittelt werden kann und sich daraus auch die Ernsthaftigkeit der Erklärung ergibt. Sie muss mindestens einen Buchstaben enthalten und so gestaltet sein, wie der Erblasser sich üblicherweise selber nennt (z.B. ein Künstlername, der Spitzname oder "Euer Vater"). Nicht ausreichend ist ein Schnörkel oder ein Fingerabdruck.

Die Unterschrift muss grundsätzlich am Ende des handschriftlichen Testaments stehen. Ist das Blatt bis zum unteren Rand beschrieben, reicht auch eine Unterschrift am Rand oder über dem Text. Die Unterschrift muss nicht zeitgleich mit der Verfassung des Testamentes erfolgen.

Es muss nicht jede Seite des Testamentes unterschrieben werden, wenn sich aus der Zusammenschau aller Seiten ein fortlaufender Text ergibt (z.B. durch fortlaufende Seitenzahlen oder feste Verbindung der Seiten durch Zusammentackern).

Wird das Testament später ergänzt, stellt sich wieder die Frage der Unterschrift. Die Ergänzung auf dem ursprünglich unterschriebenen Testament bedarf dann keiner erneuten Unterzeichnung, wenn die ursprüngliche Unterschrift nach dem Erblasserwillen den Zusatz mit abdeckt. Nachträge auf gesonderten Blättern ohne feste Verbindung mit dem ersten Testament müssen erneut unterschrieben werden.

Liegt nur eine Unterschrift auf einem verschlossenen Briefumschlag vor, in dem sich das (nicht unterschriebene) Testament befindet, so kann dies ausreichend sein, wenn die Unterschrift keine selbständige Bedeutung besitzt und mit dem eingeschlossenen Text in Zusammenhang steht.

Es sollten Ort und Datum der Testamentserrichtung bzw. der Ergänzung vermerkt werden. Diese Angaben können eine Rolle spielen, wenn mehrere Testamente errichtet wurden oder wenn es um die Frage geht, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt testierfähigig war.

 

C. Wie bewahre ich ein Testament sicher auf?

Fast jeder Ersteller eines Testaments macht sich vielfältige Gedanken über den Inhalt des Testaments. Daraus ergibt sich, dass dieses nach dem eigenhändigen Verfassen so aufbewahrt werden sollte, dass es in der folgenden Zeit nicht durch andere Personen verändert und bei Bedarf auch gefunden wird. Der Erblasser hat die Möglichkeit, das handgeschriebene Testament in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichtes seiner Wahl zu geben. Als Nachweis der Übergabe erhält er einen Hinterlegungsschein. Die Angaben zur Verwahrung werden von dem Amtsgericht an das Zentrale Testamentsregister übermittelt. Beim Amtsgericht fallen Gebühren in Höhe von 75,00 € an. Weiter 18,00 € erhält die Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

 

D. Europäische Erbrechtsverordnung 

Bereits heute haben ca. 10 % aller Erbfälle in Europa einen Bezug zu mehreren EU-Ländern. Nachdem dies zu Hindernissen bei der Vererbung von Vermögen im Todesfall führen kann (derselbe Erbfall wird in einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt), soll die neue EU-Verordnung hier für Vereinfachung sorgen, die am 27.97.2012 verabschiedet wurde. Sie wird auf alle Erbfälle Anwendung finden, die sich ab dem 17.08.2015 ereignen. Nach dem Inhalt der Verordnung soll im Erbfall grundsätzlich das Erbrecht des Mitgliedstaates gelten, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Durch Testament oder Erbvertrag kann auch das Erbrecht des Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Darüber hinaus wird ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Eine weitere Regelung sieht vor, dass nationale Erbnachweise, wie der deutsche Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

 

E. Zentralen Testamentsregister

Seit dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Die Einrichtung eines elektronischen Testamentsregisters war bereits im Jahr 2010 durch Gesetz beschlossen worden.

 In das Testamentsregister gelangen alle notariellen Testamente, die handschriftlich verfassten Testament, die in amtliche Verwahrung gegeben wurden, sowie alle sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden. 

Im Testamentsregister wird insbesondere vermerkt, wo sich die Urkunde des Erblassers befindet. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in dem Register gespeichert.

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