Mängel der Mietsache

Zurückbehaltungsrecht an Miete bei Mängeln

Den Mieter steht so lange kein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zu, bis er dem Vermieter einen diesem unbekannten Mangel angezeigt hat (BGH-Urteil aus dem Jahr 2010).

Darlegungslast des Mieters bei Mängeln des Mietobjektes

Ist die Mietsache mangelhaft, wird die Miete kraft Gesetzes gemindert. Der Mieter muss dem Vermieter einen die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigenden Mangel schilden. Bei sich wiederholenden Beeinträchtigungen braucht kein Protokoll geführt werden. Ausreichend ist nach Meinung des BGH (Urteil vom 29.02.2012), dass der Mieter grundsätzlich beschreibt, welche Art der Beeinträchtigung vorliegt, zu welchen Tageszeiten sie auftritt und über welchen Zeitraum sie sich erstreckt.

Wohnflächenabweichung bei Einfamilienhaus mit Garten

Der BGH hat mit Urteil vom 28.10.2009 entschieden, dass auch bei einem Einfamilienhaus mit Garten der Mieter die Miete mindern kann, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht.

Wohnflächenabweichung

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Mietwohnung mangelhaft, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten von der vereinbarten Wohnfläche abweicht. Dabei gilt nach Meinung des BGH auch nichts anderes, wenn der Vermieter im Mietvertrag nur eine "ca." Angabe gemacht hat.

Unverjährbarkeit eines mietvertraglichen Mangelbeseitigungsanspruches

Steht dem Mieter wegen eines Mangels der Mietsache ein Instandsetzungsanspruch zu, so kann der Vermieter sich nach Meinung des BGH vom 17.02.1010 nicht auf Verjährung berufe, da es sich um eine Dauerschuldverhältnis handelt und die Instandsetzungspflicht ständig neu entsteht.

Anspruch des Mieters auf ausreichende Elektroversorgung

Nach Meinung des BGH (Urteil vom 10.02.2010) hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf ausreichende Versorgung mit Elektrizität, auch wenn im Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, wonach er Haushaltsmaschinen nur dann nutzen darf, wenn die vorhandene Elektroinstallation dafür ausreicht.

Trittschallschutz

Ein schallschutztechnischer Mangel liegt nach Meinung des BGH nicht vor, wenn der Trittschallschutz den bei Errichtung des Gebäudes geltenden Normen entspricht und ein erhöhter Lärmpegel dadurch entsteht, dass ein anderer Mieter im Haus seinen Bodenbelag ausgewechselt hat.

Kein Anspruch des Mieters auf Kostenvorschuss für "Flickschusterei"

Der Mieter hat laut Meinung des BGH vom 21.04.2010 keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für Maßnahmen, die zur nachhaltigen Mangelbeseitigung ungeeignet sind.

Kein Aufwendungsersatz bei eigener Mangelbehebung ohne Inverzugsetzung

Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Aufwendungsersatzanspruch, wenn er Mängel der Mietsache beheben lässt, ohne zuvor den Vermieter in Verzug gesetzt zu haben, so der BGH in einem Urteil vom 16.01.2008. Das OLG Düsseldorf hat demgegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben, dies aber auf genau zu prüfende Ausnahmefälle begrenzt.

Erhebliche Wohnflächenabweichung

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2009 festgestellt, dass eine Wohnflächenabweichung von 22,63 % als Mangel der Mietsache angesehen werden muss, der eine fristlose Kündigung durch den Mieter rechtfertigt.

Keine Verpflichtung zur Prüfung elektrischer Anlagen

Der Vermieter ist laut BGH-Urteil vom 15.10.2008 nicht verpflichtet, elektrische Anlagen oder Einrichtungen regelmäßig, ohne konkreten Anlass, zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht trifft den Vermieter keine regelmäßige Inspektionspflicht.

Haftung des Vermieters bei gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastung

In einem Gewerbemietvertrag kann der Vermieter die Haftung für Anfangsmängel vertraglich wirksam ausschließen, selbst wenn eine gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung der Mieträume vorliegt, so der BGH bereits im Jahr 1993. Das OLG Frankfurt hat diese Rechtsprechung bestätigt, aber darauf hingewiesen, dass der Vermieter daneben aber gegenüber dem Arbeitnehmer des Mieters haften kann, so dass dieser grundsätzlich Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden gegen den Vermieter geltend machen kann. Der Vermieter kann sich unter Umstäden von einer Inanspruchnahme entlasten.

Kein Haftungsausschluss für nicht zu vertretende Mängel

In einem Gewerbemietvertrag kann der Vermieter laut einem neuen Urteil des BGH nun nicht mehr die Haftung für Mängel, die er nicht zu vertreten hat, ausschließen.

Fogging (Schwarzstaubablagerungen)

Beabsichtigt ein Mieter, Schadensersatzansprüche gegen seinen Vermieter wegen Fogging geltend machen, so muss er nach Meinung des BGH alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen einschließlich eines Verschuldens des Vermieters darlegen und beweisen, wenn nicht (ausnahmsweise) feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters liegt. (Da die Ursachen für Fogging meist nicht sicher feststellbar sind, scheitert der Mieter mit seinem Schadensersatzanspruch regelmäßig). Bezüglich des Anspruchs auf Beseitigung des Schwarzstaubs hat der Mieter laut BGH den Mangel nicht zu vertreten, wenn er den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht überschritten hat. Der Vermieter muss deshalb den Mangel auf eigene Kosten beseitigen lassen.

 
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