Rechtsberatung im Bereich Erbrecht

Im Erbrecht stehe ich Ihnen zur Seite in folgenden Fällen:

  • bei der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrage:

Wenn sich Personen Gedanken über ihren letzten Willen machen, geht es meistens darum, dass sie selber entscheiden wollen, wer zu einem späteren Zeitpuntk insbesondere Immobilien oder Bankguthaben erhält. Bei Eltern mit mehreren Kindern steht oft der Wunsch im Vordergrund, das eigene Vermögen auf alle Kinder gleichmäßig zu verteilen. Personen ohne nähere Angehörige möchten häufig die gesetzlichen Erben ausschließen und ihre Besitztümer auf ihnen nahestehende Personen übertragen.

Hier unterstütze ich Sie mit persönlichem Engagement bei dem Abfassen Ihres letzten Willens. Dabei versuche ich  zunächst, durch gezielte Fragen Ihre genauen Wünsche für die zukünftige Verteilung Ihres Vermögens herauszuarbeiten. Im Anschluss daran überlege ich mir rechtliche Möglichkeiten, um diese Ziele umzusetzen und erkläre Ihnen diese genau. Dabei gehe ich auch auf verschiedene steuerliche Auswirkungen ein. Der letzte Schritt ist die Anfertigung eines Testamentsentwurfes, den Sie dann handschriftlich übernehmen können, bzw. die Anfertigung eines Erbvertragsentwurfes, der notariell beurkundet werden muss.

 

  • bei der Durchsetzung eines Erbanspruches
  • bei der Durchsetzung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruches:

Es kommt immer öfter vor, dass pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehegatten, u.U. Eltern oder Enkel) in einer letztwilligen Verfügung unerwähnt bleiben bzw. ausdrücklich als Erbe ausgeschlossen werden. Dann bleibt diesen Personen nur die Möglichkeit, in einer bestimmten Frist von dem Erben den Pflichtteil einzufordern.

Hierbei ermittele ich zunächst, wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre. Dann fordere ich den Erben zur Auskunft über den Vermögensstand des Erblassers zum Todestag auf. Für die Ermittlung des Wertes einer Immobilie bietet es sich an, sich mit dem Erben auf eine Bewertungsmöglichkeit zu einigen. Liegen alle Informationen vor, kann die genaue Höhe des Anspruche berechnet und zur Zahlung durch den Erben eingefordert werden.

  • bei der Abwicklung einer Miterbengemeinschaft
  • in Nachlass- und Erbscheinsverfahren
  • bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung
  • bei einer Testamentsvollstreckung

 

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